Ab morgen, Freitag 24. Juli 2020, gilt wieder die Maskenpflicht in Österreichs Hörakustikbetrieben. Gesetzliche Grundlage ist die 332. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, welche das Tragen von MNS-Masken bei der Erbringung von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen vorschreibt.
Maskenpflicht auch wenn 1 Meter Abstand eingehalten wird
Unternehmer und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Kunden müssen ebenfalls beim Betreten der Räumlichkeiten einen MNS-Schutz tragen.
Beim Unterschreiten des Ein-Meter-Abstandes empfiehlt die Bundesinnung der Hörakustiker eine zwingende Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden, die Verwendung von FFP2-Schutzmasken und zusätzlichen Körperschutz wie Gesichtsschilder aus Plexiglas für die Mitarbeiter. Zudem sollen laut Bundesinnung Mitarbeiter mit Kundenkontakt geeignete Schutzhandschuhe tragen.
Infos: 332. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) (PDF, 313 KB) / CoVID19 Info der Wirtschaftskammer